AuA24 AG Haftung Anlageberater – Schadensersatz möglich?
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Kostenlose ErstberatungIm Zusammenhang mit der Insolvenz der AuA24 AG stellt sich für viele Anleger nicht nur die Frage nach Ansprüchen gegen die Gesellschaft selbst, sondern auch nach einer möglichen Haftung von Anlageberatern oder Vermittlern, über die die Beteiligung empfohlen oder vermittelt wurde. In zahlreichen Fällen wurden Aktien der AuA24 AG nicht direkt bei der Gesellschaft erworben, sondern im Rahmen eines Beratungsgesprächs oder über einen Vermittler angeboten. Wenn eine Anlage auf Empfehlung eines Beraters erworben wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch gegen den Berater bestehen.
Gerade nach einer Unternehmensinsolvenz zeigt sich häufig, dass Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst wirtschaftlich wenig bringen. Deshalb sollte immer geprüft werden, ob zusätzlich Ansprüche gegen Anlageberater, Vermittler oder Vertriebsunternehmen bestehen. In vielen Fällen sind diese Ansprüche rechtlich einfacher durchsetzbar als Forderungen im Insolvenzverfahren.
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Beratungspflichten bei der Vermittlung von AuA24-Aktien
Ein Anlageberater ist verpflichtet, einen Anleger vollständig und richtig über die wesentlichen Umstände einer Kapitalanlage zu informieren. Dazu gehört insbesondere die Aufklärung über Risiken, über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sowie über mögliche Nachteile der Anlage. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob der Berater selbstständig tätig ist oder für ein Vertriebsunternehmen arbeitet.
Gerade bei nicht börsennotierten Aktien bestehen erhöhte Aufklärungspflichten. Anleger müssen darüber informiert werden, dass solche Beteiligungen regelmäßig schwer verkäuflich sind, dass ein Totalverlust möglich ist und dass die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens unsicher sein kann. Wird eine solche Anlage als sichere oder besonders geeignete Geldanlage dargestellt, kann dies bereits eine Pflichtverletzung darstellen.
Viele Anleger berichten, dass ihnen Aktien der AuA24 AG als interessante oder sichere Investition empfohlen wurden. Ob die Beratung im Einzelfall fehlerhaft war, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte anhand der vorhandenen Unterlagen geprüft werden.
Bedeutung des Vertriebs über die TPK Vermögensverwaltungs KG
Nach den uns vorliegenden Informationen wurden Aktien der AuA24 AG teilweise über die TPK Vermögensverwaltungs KG oder über Personen aus deren Umfeld angeboten. In diesem Zusammenhang wurde öffentlich darauf hingewiesen, dass der Verdacht besteht, dass Aktien ohne den erforderlichen Wertpapierprospekt öffentlich angeboten worden sein könnten.
Für Anlageberater bedeutet dies, dass sie eine Anlage besonders sorgfältig prüfen müssen, bevor sie diese empfehlen. Ein Berater darf eine Kapitalanlage nicht ungeprüft weitervermitteln, wenn Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit oder an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit bestehen. Unterbleibt eine solche Prüfung oder wird der Anleger nicht über mögliche Risiken informiert, kann dies eine Haftung begründen.
Auch wenn der Berater selbst nicht Initiator der Anlage war, kann er verantwortlich sein, wenn er die Beteiligung empfohlen hat und der Anleger sich auf diese Empfehlung verlassen hat.
AuA24 AG Insolvenz – Ansprüche bestehen oft nicht nur gegen die Gesellschaft
Nach der Insolvenz der AuA24 AG können Anleger ihre Forderungen zwar grundsätzlich im Insolvenzverfahren anmelden. In der Praxis führt dies jedoch häufig nur zu einer geringen Quote. Deshalb ist es wichtig zu prüfen, ob weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen.
Neben der Gesellschaft selbst können insbesondere haften:
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Anlageberater
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Vermittler
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Vertriebsunternehmen
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verantwortliche Organmitglieder der Gesellschaft
Gerade wenn eine Beteiligung aktiv empfohlen wurde oder der Anleger den Eindruck hatte, es handele sich um eine geprüfte oder sichere Anlage, kann eine Haftung des Beraters bestehen.
Wann eine Haftung des Anlageberaters in Betracht kommt
Eine Haftung kann insbesondere dann bestehen, wenn der Anleger nicht ausreichend über Risiken informiert wurde oder wenn die Anlage nicht zu seiner persönlichen Situation passte. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine spekulative Beteiligung als sichere Anlage dargestellt wurde oder wenn wichtige Informationen nicht mitgeteilt wurden.
Auch wenn Provisionen gezahlt wurden oder der Berater ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung hatte, müssen Anleger hierüber informiert werden. Unterbleibt eine solche Aufklärung, kann dies ebenfalls eine Pflichtverletzung darstellen.
Ob ein Anspruch besteht, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere die Inhalte der Beratung, vorhandene Unterlagen und der Ablauf des Erwerbs der Aktien.
AuA24 AG Haftung Anlageberater – Ansprüche jetzt prüfen lassen
Anleger, die Aktien der AuA24 AG auf Empfehlung eines Beraters oder Vermittlers erworben haben, sollten ihre Unterlagen rechtlich prüfen lassen. Gerade nach der Insolvenz der Gesellschaft kann es wichtig sein, mögliche Ansprüche gegen weitere Beteiligte rechtzeitig geltend zu machen.
Unsere Kanzlei prüft derzeit Fälle im Zusammenhang mit der AuA24 AG, insbesondere bei Erwerb von Aktien auf Empfehlung eines Beraters, beim Vertrieb über Vermittler oder Vertriebsfirmen, bei einer möglichen Haftung von Anlageberatern sowie bei Ansprüchen neben dem Insolvenzverfahren.
Für eine erste Einschätzung sind in der Regel Kaufverträge, Zahlungsnachweise, Beratungsunterlagen oder sonstiger Schriftverkehr hilfreich. Nach Durchsicht der Unterlagen kann geprüft werden, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche bestehen.
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