Thaddaeus Koroma, Broke2Boss und GRO Token: Geld zurück?
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Kostenlose ErstberatungBerichte über Millionenbeträge, enttäuschte Clubmitglieder und ein umstrittenes Afrika-Projekt – welche rechtlichen Ansprüche kommen für Betroffene in Betracht?
Broke2Boss Club und GRO Token in der Kritik
Eine Reportage des öffentlich-rechtlichen Formats STRG_F wirft schwerwiegende Fragen zum sogenannten „Broke2Boss Club“ des Unternehmers und Business-Coaches Thaddaeus Koroma auf. Nach der Darstellung der Redaktion soll Koroma seiner Community eine Verbindung aus exklusivem Unternehmerclub, gesellschaftlichem Engagement in Afrika und wirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten angeboten haben.
In der Beschreibung der am 16. Juni 2026 veröffentlichten Reportage heißt es, Koroma habe nach eigener Aussage mehr als zehn Millionen Euro aus seiner Community eingesammelt. STRG_F berichtet zugleich von Betroffenen, die nach eigenen Angaben hohe Beträge gezahlt haben und sich mit ausbleibenden Leistungen, nicht gelieferten Token, verschobenen Projekten oder ungeklärten Zahlungsflüssen konfrontiert sehen.
Die Redaktion spricht zugespitzt davon, das Geld sei weg und das angekündigte Projekt sei geplatzt. Dabei handelt es sich zunächst um die Darstellung der Redaktion und der von ihr befragten Personen, nicht um eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung.
Für betroffene Clubmitglieder stellen sich dennoch konkrete Fragen:
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Was wurde rechtlich überhaupt verkauft?
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Handelte es sich lediglich um eine Clubmitgliedschaft oder zumindest teilweise um eine Kapitalanlage?
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Waren die versprochenen Leistungen verbindlicher Vertragsbestandteil?
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Wer war Vertragspartner und Empfänger der Zahlungen?
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Wurde ein erforderlicher Verkaufsprospekt veröffentlicht?
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Lagen notwendige Erlaubnisse für die Vermittlung oder Erbringung von Finanzdienstleistungen vor?
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Gegen wen können Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden?
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Droht Verjährung?
Die Rechtsanwälte Ritschel & Keller untersuchen die öffentlich zugänglichen Informationen zum Broke2Boss Club und zum GRO-Projekt aus Sicht des deutschen Zivil-, Verbraucher- und Kapitalmarktrechts.
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Was ist Broke2Boss?
„Broke2Boss“ war nach der öffentlichen Außendarstellung nicht nur die Bezeichnung eines einzelnen Kurses. Unter der Marke wurden über mehrere Jahre unterschiedliche Angebote rund um Unternehmertum, Motivation, Persönlichkeitsentwicklung, Vertrieb, Investments und Networking vermarktet.
Dazu gehörten offenbar unter anderem:
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Onlinekurse und Challenges,
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Vertriebstrainings,
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Coaching- und Mentoringangebote,
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Live-Veranstaltungen,
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Unternehmer- und Netzwerktreffen,
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hochpreisige Programme,
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der sogenannte Broke2Boss Club.
Dass unter der Marke tatsächlich größere Veranstaltungen stattfanden, ist dokumentiert. Ein Veranstaltungstechnikunternehmen beschreibt beispielsweise einen zweitägigen Broke2Boss-Speaker-Event in der Rheingoldhalle Mainz, für den eine umfangreiche technische Produktion eingesetzt worden sei.
Dies ist für die rechtliche Bewertung wichtig: Die bloße Tatsache, dass einzelne Veranstaltungen oder Kurse durchgeführt wurden, beantwortet noch nicht, ob sämtliche gegenüber Clubmitgliedern geschuldeten Leistungen erbracht wurden.
Umgekehrt kann aus Beschwerden über ein bestimmtes Event nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass jedes unter der Marke Broke2Boss angebotene Produkt mangelhaft war. Jeder Vertrag muss daher gesondert geprüft werden.
Was soll der Broke2Boss Club gewesen sein?
Der Broke2Boss Club wurde offenbar als exklusives, hochpreisiges Mitgliedschaftsmodell innerhalb der bestehenden Broke2Boss-Community vermarktet.
Nach der Darstellung von STRG_F sollten Teilnehmer mehrere Vorteile miteinander verbinden können:
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Zugang zu einem exklusiven Unternehmernetzwerk,
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Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen und Community-Angeboten,
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Unterstützung von Aufforstungs- und Entwicklungsprojekten in Afrika,
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wirtschaftliche Vorteile durch Token beziehungsweise Erlöse aus CO₂-Zertifikaten.
Damit unterschied sich das Modell nach der bisherigen Quellenlage von einer gewöhnlichen Vereins- oder Clubmitgliedschaft. Der wirtschaftliche Nutzen soll vielmehr ein wesentlicher Teil der Vermarktung gewesen sein.
Aus öffentlich auffindbaren Erfahrungsberichten ergibt sich der Vorwurf, in Präsentationen und Verkaufsgesprächen seien mögliche Erträge, Tokenzuteilungen, „passive Einnahmen“ oder wirtschaftliche Beteiligungen an einem Umweltprojekt thematisiert worden.
Einzelne Rezensenten berichten von Zahlungen im fünfstelligen Bereich. Andere beschreiben unterschiedliche Clubstufen, Gastgebermodelle und zusätzliche monatliche Zahlungen.
Wichtig: Diese Angaben sind bislang nicht durch einen einheitlichen Originalvertrag verifiziert. Bewertungsplattformen prüfen einzelne Behauptungen ihrer Nutzer regelmäßig nicht abschließend auf ihren Wahrheitsgehalt.
Am 13. Juli 2026 waren auf dem Profil „Event Broke2Boss“ 104 Bewertungen und ein TrustScore von 1,7 sichtbar. Die dortigen Einträge enthalten wiederholt Beschwerden über ausgefallene Veranstaltungen, nicht erbrachte Leistungen, ausstehende Erstattungen und nicht gelieferte Token.
Die Bewertungen sind als Betroffenenberichte und Rechercheansatz relevant, stellen für sich allein aber keinen gerichtsfesten Beweis dar.
Ist der Broke2Boss Club eine Finanzanlage?
Diese Frage lässt sich ohne die konkreten Vertrags- und Verkaufsunterlagen noch nicht abschließend beantworten. Die bislang bekannt gewordene Vermarktung weist jedoch deutliche Merkmale eines investmentähnlichen Angebots auf.
Dabei kommt es rechtlich nicht darauf an, welche Überschrift der Anbieter gewählt hat. Ein Produkt wird nicht allein deshalb zu einer gewöhnlichen Clubmitgliedschaft, weil es als „Club“, „Community“, „Impact-Projekt“ oder „Bonusprogramm“ bezeichnet wird.
Entscheidend sind vielmehr:
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Welche Zahlungen mussten die Teilnehmer leisten?
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Welche Gegenleistungen wurden verbindlich zugesagt?
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Wurden Rückzahlungen oder Ausschüttungen in Aussicht gestellt?
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Sollte der wirtschaftliche Erfolg von einem gemeinschaftlichen Projekt abhängen?
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Erhielten die Teilnehmer Token oder einen Anspruch auf Token?
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Verkörperten diese Token Ansprüche auf Erlöse, Carbon Credits oder andere Vermögenswerte?
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Waren die Token übertragbar oder handelbar?
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Wurden die eingezahlten Gelder nach einer gemeinsamen Anlagestrategie verwendet?
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Wie wurden mögliche Erträge berechnet und beworben?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weist bei Tokenangeboten darauf hin, dass stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Je nach konkreter Ausgestaltung können Token unter anderem Wertpapiere, Vermögensanlagen oder andere regulierte Finanzinstrumente sein.
Maßgeblich sind die mit dem Token verbundenen Rechte und sein tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt, nicht seine technische oder werbliche Bezeichnung.
Mögliche Einordnung als sonstige Vermögensanlage
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz können auch solche Konstruktionen Vermögensanlagen darstellen, bei denen Anleger Geld zeitweise überlassen und hierfür eine Verzinsung, Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich erhalten oder in Aussicht gestellt bekommen.
Eine solche Einordnung könnte in Betracht kommen, wenn Clubmitglieder ihr Geld wirtschaftlich nicht nur für Veranstaltungen und Schulungsinhalte gezahlt haben, sondern ihnen zugleich Erlöse aus Aufforstung, Carbon Credits oder Tokenwertsteigerungen versprochen wurden.
Dagegen könnte sprechen, wenn die Zahlungen nachweisbar ausschließlich die Mitgliedschaft, Veranstaltungen und Bildungsleistungen vergüten sollten und sämtliche Tokenleistungen lediglich unverbindliche, wirtschaftlich untergeordnete Zugaben waren.
Ob diese Gegenargumentation trägt, hängt jedoch nicht allein vom Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Auch Aussagen in Webinaren, Verkaufsgesprächen, Werbevideos, E-Mails und Präsentationen können für die Auslegung des Vertrags und für eine mögliche Haftung wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen von Bedeutung sein.
Mögliche Einordnung als Wertpapier oder Security Token
Sollte der GRO Token übertragbare Rechte auf Ausschüttungen, Projektgewinne, CO₂-Erlöse oder sonstige Zahlungsansprüche verkörpert haben, könnte außerdem eine Einordnung als Wertpapier oder wertpapierähnliches Finanzinstrument in Betracht kommen.
Hierfür wären insbesondere folgende Fragen zu beantworten:
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War der Token standardisiert?
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Konnte er zwischen verschiedenen Personen übertragen werden?
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Wurde er auf einer Blockchain ausgegeben?
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Bestand ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen einen Emittenten?
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Sollte ein Sekundärmarkt entstehen?
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War eine spätere Handelbarkeit geplant oder zugesagt?
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Welche Ansprüche waren im Smart Contract und welche nur in Begleitunterlagen enthalten?
Allein die Bezeichnung „Token“ reicht für eine rechtliche Bewertung nicht aus.
Mögliche Einordnung als Investmentvermögen
Ein Investmentvermögen kann vorliegen, wenn von mehreren Anlegern Kapital eingesammelt wird, um es nach einer festgelegten Strategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren.
Sollten die Clubbeiträge oder ein bestimmter Anteil davon gebündelt und nach einer vorher definierten Strategie in Aufforstungsflächen, CO₂-Zertifikate oder andere Vermögenswerte investiert worden sein, könnte deshalb auch das Kapitalanlagegesetzbuch relevant sein.
Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis der BaFin. Ob ein operativ betriebenes Aufforstungsprojekt oder ein Clubmodell diese Voraussetzungen erfüllt, muss anhand der tatsächlichen Mittelverwendung und Organisationsstruktur geprüft werden.
Mögliche Anlagevermittlung oder Anlageberatung
Wurde den Clubmitgliedern ein Token oder eine Beteiligung eines rechtlich selbstständigen Dritten vermittelt, könnte neben der Regulierung des Produkts eine Erlaubnispflicht des Vertriebs bestehen.
Für die gewerbsmäßige Vermittlung bestimmter Finanzanlagen oder die Beratung über solche Anlagen ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung erforderlich. Bei Finanzinstrumenten können weitergehende Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesen- oder Wertpapierinstitutsrecht greifen.
Eine solche Erlaubnis betrifft nicht zwingend den Emittenten selbst. Sie kann jedoch für Personen oder Gesellschaften erforderlich sein, die ein fremdes Finanzprodukt beraten, empfehlen oder vermitteln.
Lagen die erforderlichen Genehmigungen und Prospekte vor?
Eine abschließende Aussage ist derzeit nicht möglich, weil bislang nicht feststeht, welcher Rechtsträger das konkrete Produkt emittierte, anbot, vermittelte oder verkaufte.
Die Rechtsanwälte Ritschel & Keller haben am 13. Juli 2026 die öffentlich zugänglichen BaFin-Datenbanken unter anderem anhand folgender Begriffe überprüft:
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Thaddaeus Koroma,
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Broke2Boss,
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Broke2Boss Club,
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Limit Breakers,
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GRO Token,
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GRO Foundation.
Unter diesen Bezeichnungen ließ sich in der Recherche bislang keine eindeutig zuordenbare BaFin-Unternehmenserlaubnis und kein eindeutig zuordenbarer deutscher Verkaufs- oder Wertpapierprospekt feststellen.
Die BaFin führt öffentlich zugängliche Datenbanken zu beaufsichtigten Unternehmen sowie zu hinterlegten Prospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und Wertpapier-Informationsblättern.
Der negative Registerbefund ist ein Indiz, aber noch kein abschließender Beweis für einen Rechtsverstoß.
Denkbar sind beispielsweise:
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ein anderer, bislang nicht identifizierter Emittentenname,
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eine ausländische Gesellschaft,
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eine Tätigkeit über einen erlaubten Vertriebspartner,
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eine gesetzliche Ausnahme von der Prospektpflicht,
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ein Angebot, das rechtlich nicht als Finanzprodukt einzuordnen war,
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ein nur an einen begrenzten Personenkreis gerichtetes Angebot,
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eine Registrierung unter einer abweichenden Firmenbezeichnung.
Die verantwortlichen Personen und Unternehmen sollten daher konkret aufgefordert werden, den damaligen Emittenten, den Anbieter, den Vertrieb, die regulatorische Einordnung und sämtliche einschlägigen Erlaubnis- oder Registrierungsnummern offenzulegen.
Wann wäre ein Verkaufsprospekt erforderlich gewesen?
Wurde im Inland öffentlich eine Vermögensanlage angeboten, musste der Anbieter grundsätzlich vor Beginn des Angebots einen Verkaufsprospekt veröffentlichen, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingriff.
§ 6 Vermögensanlagengesetz stellt diese Pflicht ausdrücklich auf.
Ein öffentliches Angebot liegt nicht erst dann vor, wenn im Fernsehen oder auf allgemein zugänglichen Webseiten geworben wird. Je nach Einzelfall kann auch die Ansprache einer größeren Community in Webinaren, Messengergruppen, E-Mail-Verteilern oder Veranstaltungen als öffentliches Angebot zu bewerten sein.
Mögliche Ausnahmen müssen im Detail geprüft werden. Eine Ausnahme kann beispielsweise von der Zahl der angebotenen Anteile, dem Gesamtvolumen, der Mindestanlagesumme oder der Begrenzung des angesprochenen Personenkreises abhängen.
Die Behauptung, ein Angebot sei nur an eine „exklusive Community“ oder an „Clubmitglieder“ gerichtet gewesen, schließt eine Prospektpflicht nicht automatisch aus.
Entscheidend wäre unter anderem, wie groß und wie offen die Community war, nach welchen Kriterien Teilnehmer aufgenommen wurden und ob sich praktisch jede zahlungsbereite Person beteiligen konnte.
Die GRO Foundation und das zeitliche Problem
Die heute öffentlich auftretende GRO Foundation bezeichnet sich auf ihrer Website als „Regulated Swiss Foundation“ und nennt die UID CHE-413.017.561 sowie eine Adresse in Hergiswil in der Schweiz.
Nach öffentlich aufbereiteten Schweizer Registerdaten wurde die Stiftung am 28. November 2024 eingetragen. Als Aufsichtsbehörde wird das Eidgenössische Departement des Innern genannt.
Dieser Zeitpunkt ist bedeutsam, weil der Broke2Boss Club und die damit verbundenen Tokenversprechen nach Betroffenenberichten bereits im Jahr 2022 vermarktet worden sein sollen.
Die heutige Schweizer Stiftung existierte damals jedenfalls noch nicht als eingetragener Rechtsträger.
Es muss deshalb geklärt werden:
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Welches Unternehmen oder welche Organisation stand 2022 hinter der Bezeichnung GRO?
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Wer war Emittent der angekündigten Token?
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Wer schuldete die Lieferung?
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Wer nahm das Geld entgegen?
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Bestanden Verträge zwischen Broke2Boss und einem damaligen GRO-Rechtsträger?
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Wurden Rechte oder Pflichten später auf die Schweizer Stiftung übertragen?
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Welche Verbindung bestand oder besteht zwischen Koroma und der Stiftung?
Auch die Bezeichnung „Regulated Swiss Foundation“ darf nicht missverstanden werden. Die staatliche Aufsicht über eine Stiftung ist nicht gleichbedeutend mit einer FINMA-Bewilligung als Bank, Wertpapierhaus, Vermögensverwalter oder Emittent eines genehmigten Finanzprodukts.
Die FINMA führt gesonderte Listen der von ihr bewilligten Institute und Produkte.
In den von uns überprüften öffentlich zugänglichen FINMA-Listen ließ sich bislang keine einschlägige finanzmarktaufsichtliche Bewilligung unter der Bezeichnung GRO Foundation zuordnen.
Auch dies ist kein abschließender Beweis, macht aber eine konkrete Auskunft der Beteiligten erforderlich.
Was ist über die Aufforstungsprojekte bekannt?
Im International Carbon Registry werden zwei Projekte der GRO Foundation aufgeführt.
Das Projekt „Bright Future Africa – Vol. 2“ in Uganda wird dort als „validated“ bezeichnet. Die Projektbeschreibung nennt das Ziel, 255 Millionen einheimische Bäume auf entwaldeten institutionellen Flächen zu pflanzen. Als Registrierungsdatum wird der 30. Januar 2025 angegeben.
Ein weiteres Projekt mit der Bezeichnung „Bright Future Africa 500M – Vol. 1“ in Kenia wird als „under development“ beziehungsweise inaktiv dargestellt. Nach der Beschreibung sollen 500 Millionen Bäume in Ostafrika gepflanzt werden.
Diese Registereinträge sind bei einer ausgewogenen Bewertung zu berücksichtigen. Sie zeigen, dass jedenfalls Projektstrukturen in einem Carbon-Registry-System angelegt und teilweise validiert wurden.
Eine Validierung belegt jedoch nicht automatisch:
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dass sämtliche angekündigten Bäume bereits gepflanzt wurden,
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dass bereits verifizierte CO₂-Einsparungen entstanden sind,
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dass Carbon Credits in bestimmter Höhe verkauft wurden,
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dass Clubgelder tatsächlich in diese Projekte flossen,
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dass die den Clubmitgliedern versprochenen Token ausgegeben wurden,
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dass die Token einen bestimmten wirtschaftlichen Wert besitzen,
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dass einzelne Clubmitglieder einen Anspruch auf Projekterlöse haben.
Zwischen der Registrierung eines Projekts und der Erfüllung konkreter Ansprüche eines Clubmitglieds besteht rechtlich ein erheblicher Unterschied.
Welche Ansprüche können Betroffene haben?
Welche Anspruchsgrundlage erfolgversprechend ist, hängt vom jeweiligen Vertrag, dem Vertragspartner, den Werbeaussagen und der tatsächlich erbrachten Leistung ab.
1. Vertraglicher Anspruch auf Erfüllung
Ist die Lieferung einer bestimmten Zahl von Token, die Durchführung einer Veranstaltung oder die Bereitstellung konkreter Clubleistungen wirksam vereinbart worden, kann zunächst weiterhin ein Erfüllungsanspruch bestehen.
Betroffene müssen dafür nachweisen können, welche Leistung verbindlich versprochen wurde.
Hilfreich sind insbesondere:
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Vertragsunterlagen,
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Rechnungen,
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Bestellbestätigungen,
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Verkaufsfolien,
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Webinaraufzeichnungen,
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Chatnachrichten,
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E-Mails,
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Mitschriften von Verkaufsgesprächen,
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Aussagen von Zeugen.
Die Beweisführung ist schwieriger, wenn Token oder wirtschaftliche Vorteile nur mündlich angekündigt wurden. Sie ist aber nicht zwangsläufig ausgeschlossen.
2. Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistungen
Wurde eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann nach erfolgloser Fristsetzung ein Rücktritt vom Vertrag möglich sein.
Nach einem wirksamen Rücktritt sind die empfangenen Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren. Eine Fristsetzung kann in bestimmten Fällen entbehrlich sein, etwa wenn die Leistung endgültig verweigert wird oder besondere Umstände den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Bei einem gemischten Vertrag aus Clubmitgliedschaft, Veranstaltungen, Kursen und Tokenrechten muss geprüft werden, ob der gesamte Vertrag rückabgewickelt werden kann oder nur einzelne Leistungsteile betroffen sind.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die fehlende Leistung für den Vertragsschluss wesentlich war. War die erwartete wirtschaftliche Beteiligung der zentrale Grund für die Zahlung, kann ihr Ausbleiben anders zu bewerten sein als der Ausfall einer untergeordneten Nebenveranstaltung.
3. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Verletzt der Vertragspartner eine vertragliche Pflicht, kann nach § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Für Schadensersatz statt der geschuldeten Leistung ist grundsätzlich zusätzlich eine angemessene Frist zur Erfüllung erforderlich, sofern diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Als Schäden kommen beispielsweise in Betracht:
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die gezahlte Clubgebühr,
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zusätzliche Gastgeber- oder Mitgliedsbeiträge,
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Zahlungen für nicht durchgeführte Veranstaltungen,
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nutzlose Reise- und Übernachtungskosten,
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Kosten einer Ersatzveranstaltung,
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unter bestimmten Voraussetzungen weitere Folgeschäden.
Reine enttäuschte Gewinnerwartungen können regelmäßig nicht ohne Weiteres ersetzt verlangt werden. Dafür müsste ein hinreichend konkreter und rechtlich geschützter Anspruch auf entsprechende Erträge nachgewiesen werden.
4. Schadensersatz wegen vorvertraglicher Falschinformation
Bereits während der Vertragsverhandlungen bestehen Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten.
Wer einen Interessenten durch unrichtige oder unvollständige Angaben zum Vertragsschluss veranlasst, kann nach den Grundsätzen der vorvertraglichen Haftung zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB.
Für das Broke2Boss-Modell könnten unter anderem folgende Aussagen erheblich sein:
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konkrete Angaben zur Höhe möglicher Erträge,
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Aussagen zur Sicherheit oder Werthaltigkeit der Token,
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Zusagen zur Zahl der zu liefernden Token,
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Angaben zur Mittelverwendung,
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Aussagen über bereits bestehende Projektpartner,
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Angaben zu Genehmigungen oder regulatorischer Prüfung,
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konkrete Zeitpläne für die Tokenausgabe,
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Angaben zur Pflanzung von Bäumen,
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Aussagen über die Verbindung zwischen Token und Carbon Credits,
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Angaben darüber, welcher Anteil der Clubbeiträge in das Projekt fließen sollte.
Ein Schadensersatzanspruch setzt nicht zwingend voraus, dass eine Straftat nachgewiesen wird. Zivilrechtlich kann bereits eine schuldhafte, für die Anlageentscheidung wesentliche Falschinformation ausreichen.
5. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Wurde ein Teilnehmer durch vorsätzlich falsche Angaben oder das bewusste Verschweigen wesentlicher Umstände zum Vertragsschluss bestimmt, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht kommen.
Die Anforderungen an den Nachweis der Arglist sind hoch. Es genügt nicht, dass sich ein Projekt später schlechter entwickelt als erwartet oder ursprüngliche Prognosen nicht eintreten.
Nachgewiesen werden müsste vielmehr, dass eine objektiv falsche oder irreführende Angabe gemacht beziehungsweise ein aufklärungspflichtiger Umstand verschwiegen wurde und der Erklärende dies zumindest billigend in Kauf nahm.
Nach einer wirksamen Anfechtung ist der Vertrag grundsätzlich von Anfang an als nichtig zu behandeln. Bereits empfangene Zahlungen können dann nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden.
6. Haftung wegen fehlenden Verkaufsprospekts
Sollte der Broke2Boss Club beziehungsweise der GRO Token als Vermögensanlage einzuordnen und öffentlich angeboten worden sein, könnte eine Haftung nach § 21 Vermögensanlagengesetz wegen eines fehlenden Verkaufsprospekts bestehen.
Nach dieser Vorschrift kann ein Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen vom Emittenten und Anbieter die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der üblichen Erwerbskosten verlangen, wenn entgegen § 6 VermAnlG kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.
Zu prüfen wären insbesondere:
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War das Produkt überhaupt eine Vermögensanlage?
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Wer war Emittent?
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Wer war Anbieter?
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Lag ein öffentliches Angebot im Inland vor?
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Griff eine Ausnahme von der Prospektpflicht ein?
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Wann fand das erste öffentliche Angebot statt?
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Wann erwarb der einzelne Betroffene das Produkt?
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Ist der Anspruch bereits verjährt?
Daneben können Ansprüche wegen eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts bestehen, falls zwar ein Prospekt erstellt wurde, dieser jedoch wesentliche Fehler enthielt.
7. Schadensersatz wegen unerlaubter Finanzgeschäfte
Sollte eine beteiligte Person oder Gesellschaft ohne erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte oder erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen betrieben haben, kann ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Kreditwesengesetz in Betracht kommen.
Der Bundesgerichtshof erkennt § 32 Abs. 1 KWG grundsätzlich als Schutzgesetz zugunsten einzelner Kunden beziehungsweise Kapitalanleger an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann deshalb nicht nur das Unternehmen, sondern können auch verantwortliche Personen persönlich haften.
Dafür muss jedoch konkret festgestellt werden:
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welche erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde,
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wer diese Tätigkeit betrieben oder verantwortlich gesteuert hat,
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dass keine erforderliche Erlaubnis bestand,
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dass der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der Erlaubnispflicht erfasst wird,
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dass das Verhalten für die Investitionsentscheidung und den Schaden ursächlich war.
Das Fehlen eines BaFin-Eintrags allein genügt hierfür nicht.
8. Persönliche Haftung von Geschäftsleitern oder Initiatoren
Grundsätzlich haftet zunächst der jeweilige Vertragspartner. Eine Gesellschaftsform schützt handelnde Personen jedoch nicht in jedem Fall vor persönlicher Haftung.
Eine persönliche Haftung kann etwa in Betracht kommen, wenn eine Person:
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selbst vorsätzlich falsche Angaben machte,
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persönlich eine unerlaubte Finanzdienstleistung betrieb,
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als verantwortliches Organ an einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz beteiligt war,
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Gelder persönlich ohne Rechtsgrund erhielt,
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vorsätzlich sittenwidrig einen Schaden verursachte.
§ 826 BGB sieht einen Schadensersatzanspruch vor, wenn jemand einem anderen vorsätzlich und in sittenwidriger Weise Schaden zufügt. Die Voraussetzungen sind streng und müssen im Einzelfall konkret bewiesen werden.
Der Umstand, dass eine Person öffentlich als Gesicht oder Initiator eines Projekts auftritt, begründet für sich allein noch keine persönliche Haftung für jede Forderung gegen eine beteiligte Gesellschaft.
Gegen wen richten sich mögliche Ansprüche?
Die Identifizierung des richtigen Anspruchsgegners dürfte zu den wichtigsten Aufgaben der rechtlichen Aufarbeitung gehören.
In Betracht kommen je nach Vertragsgestaltung:
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die auf der Rechnung genannte Gesellschaft,
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der Empfänger der Zahlung,
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der Anbieter der Clubmitgliedschaft,
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der Emittent der Token,
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ein Vermittler,
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ein Beratungsunternehmen,
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eine Projektgesellschaft,
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verantwortliche Organmitglieder,
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persönlich auftretende Initiatoren,
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mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner.
Betroffene sollten sich nicht allein an Namen und Logos aus Werbematerialien orientieren.
Entscheidend sind insbesondere:
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vollständige Firmenbezeichnung,
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Sitz und Rechtsform,
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Handelsregisternummer,
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Rechnungssteller,
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Kontoinhaber,
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Zahlungsdienstleister,
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Vertragstext und AGB,
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Absender von Zahlungsaufforderungen,
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Aussteller einer Tokenzusage.
Bei Kreditkartenzahlungen, PayPal- oder Zahlungsdienstleistertransaktionen können außerdem zeitlich begrenzte Reklamationsmöglichkeiten zu prüfen sein. Diese ersetzen eine zivilrechtliche Anspruchsverfolgung jedoch nicht.
Was gilt bei Vertragspartnern in Dubai, der Schweiz oder anderen Staaten?
Eine ausländische Gesellschaft bedeutet nicht automatisch, dass deutsche Betroffene ausschließlich im Ausland klagen müssen oder dass deutsches Verbraucherschutzrecht nicht anwendbar ist.
Bei Verbraucherverträgen kann nach Art. 6 der Rom-I-Verordnung grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich bleiben, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausgerichtet hat.
Eine Rechtswahl darf dem Verbraucher den Schutz zwingender Vorschriften seines Heimatrechts grundsätzlich nicht entziehen.
Auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte muss für jeden Anspruch gesondert geprüft werden. Bei vertraglichen und deliktischen Ansprüchen können unter anderem der Erfüllungsort und der Ort der schädigenden Handlung relevant sein.
Die praktische Durchsetzung gegen eine Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union kann allerdings erschwert sein.
Zu prüfen sind dann insbesondere:
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wirksame Zustellung,
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Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils,
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pfändbares Vermögen,
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in Deutschland oder der Europäischen Union vorhandene Konten,
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Ansprüche gegen weitere inländische Verantwortliche,
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mögliche Arrest- oder Sicherungsmaßnahmen.
Droht Verjährung?
Ja. Betroffene sollten die Prüfung möglicher Ansprüche nicht aufschieben.
Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Daneben bestehen kenntnisunabhängige Höchstfristen.
Bei Zahlungen aus dem Jahr 2022 ist deshalb genau zu prüfen, wann der jeweilige Betroffene erkennen konnte oder musste, dass zugesagte Leistungen möglicherweise nicht mehr erbracht werden.
Nicht jede spätere Medienberichterstattung setzt den Beginn der Verjährung erstmals in Gang. Umgekehrt beginnt die Frist auch nicht zwingend bereits am Tag der Zahlung. Entscheidend sind die konkreten Kenntnisse des einzelnen Betroffenen.
Eine bloße außergerichtliche Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung regelmäßig nicht zuverlässig.
Je nach Sachverhalt können insbesondere Klage, Mahnbescheid oder ernsthafte Vergleichsverhandlungen relevant sein.
Auch spezialgesetzliche Ansprüche des Kapitalmarktrechts können besondere zeitliche Voraussetzungen aufweisen. Eine kurzfristige Einzelfallprüfung ist daher empfehlenswert.
Was sollten betroffene Clubmitglieder jetzt tun?
Betroffene sollten sämtliche Unterlagen sichern und nicht nur die ursprüngliche Rechnung aufbewahren.
Besonders wichtig sind:
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Vertrag, Bestellung und AGB,
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sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege,
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Kontoauszüge und Angaben zum Zahlungsempfänger,
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Bezeichnung der jeweiligen Clubstufe,
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Verkaufsfolien und Präsentationen,
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Aufzeichnungen oder Mitschriften von Webinaren,
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E-Mails und Messenger-Nachrichten,
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Aussagen zu Rendite, Token, Carbon Credits oder passivem Einkommen,
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Zusagen zur Anzahl und zum Ausgabetermin der Token,
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Walletadressen und Blockchain-Transaktionen,
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Schreiben über Verschiebungen oder Änderungen,
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Erstattungsanträge und Antworten des Supports,
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Unterlagen zu abgesagten Veranstaltungen,
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Namen möglicher Zeugen,
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spätere Vertrags- oder Leistungsänderungen.
Webseiten, Social-Media-Beiträge und Onlinevideos können nachträglich geändert oder gelöscht werden. Relevante Inhalte sollten deshalb beweissicher dokumentiert werden.
Dabei sind die rechtlichen Grenzen für heimliche Tonaufnahmen zu beachten.
Betroffene sollten außerdem eine chronologische Darstellung erstellen:
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Wann erfolgte der Erstkontakt?
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Welche Aussagen wurden vor der Zahlung gemacht?
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Wann und an wen wurde gezahlt?
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Welche Leistungen wurden erbracht?
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Welche Leistungen blieben aus?
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Wann wurde erstmals nachgefragt?
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Welche Erklärungen oder neuen Fristen wurden genannt?
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Wann wurde eine Erstattung verlangt?
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Welche Antworten erfolgten?
Sollten Betroffene Strafanzeige erstatten?
Ob eine Strafanzeige sinnvoll ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Nicht jede Nichterfüllung eines Vertrags ist zugleich Betrug.
Ein strafrechtlicher Betrug setzt insbesondere voraus, dass bereits bei der maßgeblichen Täuschung ein entsprechender Vorsatz bestand und der Geschädigte aufgrund des Irrtums eine vermögensmindernde Verfügung traf.
Dass ein Projekt später scheitert, Leistungen verspätet erbracht werden oder wirtschaftliche Erwartungen enttäuscht werden, genügt dafür allein nicht.
Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von Anfang an bewusst falsche Tatsachen vorgespiegelt, Gelder zweckwidrig verwendet oder Leistungen ohne ernsthafte Erfüllungsabsicht verkauft wurden, kann eine strafrechtliche Prüfung angezeigt sein.
Eine Strafanzeige führt allerdings nicht automatisch zur Rückzahlung. Zivilrechtliche Ansprüche sollten deshalb unabhängig davon geprüft und gegebenenfalls gesichert werden.
Dieser Beitrag nimmt keine strafrechtliche Schuldzuweisung vor. Die Verantwortlichkeit kann nur durch die zuständigen Behörden und Gerichte auf Grundlage des vollständigen Sachverhalts festgestellt werden.
Haben Anleger automatisch Anspruch auf vollständige Rückzahlung?
Nein. Ein Anspruch auf vollständige Erstattung besteht nicht automatisch allein deshalb, weil ein Angebot wirtschaftlich enttäuscht oder öffentlich kritisiert wird.
Die Erfolgsaussichten hängen insbesondere davon ab:
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was konkret vereinbart wurde,
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welcher Teil der Leistung erbracht wurde,
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welchen wirtschaftlichen Wert erbrachte Leistungen hatten,
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ob eine wirksame Frist gesetzt wurde,
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ob eine Täuschung bewiesen werden kann,
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ob das Produkt reguliert war,
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ob eine Prospektpflicht bestand,
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wer Anspruchsgegner ist,
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ob Ansprüche noch unverjährt sind.
Bei teilweise erbrachten Coaching-, Event- oder Netzwerkleistungen kann der Anbieter einwenden, jedenfalls einen Teil des vereinbarten Programms erfüllt zu haben.
Dem ist gegenüberzustellen, welche Leistungen objektiv vereinbart und für den Vertragszweck wesentlich waren.
Gerade bei Verträgen mit mehreren Komponenten ist eine pauschale Bewertung kaum möglich.
Unsere vorläufige rechtliche Bewertung
Nach den bislang öffentlich zugänglichen Informationen bestehen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass der Broke2Boss Club über eine gewöhnliche Coaching- oder Netzwerkmitgliedschaft hinausging.
Sollten Clubmitgliedern Token, Ertragsaussichten oder Beteiligungen an Carbon-Credit-Erlösen verbindlich in Aussicht gestellt worden sein, kommen kapitalmarktrechtliche Vorschriften in Betracht.
Abhängig von der konkreten Ausgestaltung könnten insbesondere das Vermögensanlagengesetz, das Wertpapier-, Kreditwesen-, Gewerbe- oder Kapitalanlagegesetz relevant sein.
Bei unserer bisherigen Recherche ließ sich unter den bekannten Namen kein eindeutig zuordenbarer deutscher Verkaufsprospekt und keine eindeutig zuordenbare BaFin-Erlaubnis feststellen.
Daraus kann ohne Kenntnis des tatsächlichen Emittenten und der Vertragsstruktur noch nicht abschließend auf einen Rechtsverstoß geschlossen werden.
Unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Einordnung können sich Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche bereits aus dem allgemeinen Vertragsrecht ergeben, wenn verbindlich zugesagte Leistungen nicht erbracht wurden.
Besonders relevant erscheinen derzeit folgende Prüfungsansätze:
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Rücktritt wegen nicht erbrachter wesentlicher Leistungen,
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Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzungen,
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Haftung wegen falscher oder unvollständiger Verkaufsangaben,
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Anfechtung wegen arglistiger Täuschung,
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bereicherungsrechtliche Rückabwicklung,
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Prospekthaftung,
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Schadensersatz wegen unerlaubter Finanzdienstleistungen,
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persönliche Haftung verantwortlicher Beteiligter.
Die Erfolgsaussichten lassen sich erst nach Auswertung der individuellen Unterlagen seriös beurteilen.
Broke2Boss Club: Rechtsanwälte Ritschel & Keller vertreten Betroffene
Haben Sie für den Broke2Boss Club, GRO Token, Veranstaltungen oder weitere Angebote aus dem Umfeld von Thaddaeus Koroma Geld gezahlt?
Wurden Ihnen Token, wirtschaftliche Erträge, Carbon Credits oder besondere Clubleistungen zugesagt, die bislang nicht oder nicht vollständig erbracht wurden?
Die Rechtsanwälte Ritschel & Keller prüfen unter anderem:
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wer Ihr tatsächlicher Vertragspartner war,
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welche Leistungen Ihnen verbindlich versprochen wurden,
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ob der Vertrag wirksam beendet werden kann,
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ob Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen,
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ob kapitalmarktrechtliche Erlaubnis- oder Prospektpflichten verletzt wurden,
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gegen welche Personen und Gesellschaften Ansprüche durchsetzbar sind,
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ob Verjährung droht,
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welche außergerichtlichen oder gerichtlichen Schritte wirtschaftlich sinnvoll sind.
Senden Sie uns möglichst folgende Unterlagen:
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Vertrag und AGB,
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Rechnung,
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Zahlungsnachweis,
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Verkaufsunterlagen,
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E-Mail- und Chatkorrespondenz,
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Die Kanzlei Ritschel & Keller ist bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht, bei Anlagefällen sowie im Zusammenhang mit Kryptowerten und Blockchainprojekten tätig.
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