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HEP-Gruppe: Umfassende rechtliche Bewertung, Produkte und mögliche Ansprüche von Anlegern

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HEP-Gruppe: Umfassende rechtliche Bewertung, Produkte und mögliche Ansprüche von Anlegern

Die HEP-Gruppe ist seit Jahren als Anbieter von Kapitalanlagen im Bereich Photovoltaik und Solarprojektentwicklung am Markt tätig. Angeboten wurden unterschiedlichen Anlegerkreisen insbesondere geschlossene Investmentvermögen, Spezial-AIF, Publikums-AIF, Nachrangdarlehen und Anleihen. Inhaltlich knüpfen diese Produkte an den Ausbau erneuerbarer Energien an, rechtlich handelt es sich jedoch nicht um klassische Sparprodukte, sondern regelmäßig um unternehmerisch geprägte Kapitalanlagen mit erheblichen Risiken.

Aus anwaltlicher Sicht ist entscheidend: Auch dann, wenn der Markt der erneuerbaren Energien langfristig grundsätzlich Chancen bietet, folgt daraus noch nicht, dass jedes einzelne Produkt für jeden Anleger geeignet war oder ordnungsgemäß vermittelt wurde. Gerade bei langfristigen, nur eingeschränkt veräußerbaren Beteiligungen kommt es darauf an, ob über Risiken, Laufzeit, Verfügbarkeit, Prognoseunsicherheiten und mögliche Interessenkonflikte zutreffend und verständlich aufgeklärt wurde.

Hinzu kommt, dass in der öffentlichen Berichterstattung in den vergangenen Jahren verschiedene Kritikpunkte im Zusammenhang mit Produkten der hep-Gruppe aufgegriffen wurden. Genannt werden unter anderem auffällige Abweichungen zwischen Prognosen und tatsächlicher Entwicklung, Fragen der Transparenz, bilanzieller Druck innerhalb der Unternehmensgruppe sowie verschobene oder verweigerte Rückzahlungen bei bestimmten Strukturen. Das begründet zwar nicht automatisch einen Anspruch jedes einzelnen Anlegers, ist aber ein klares Signal dafür, dass eine rechtliche Einzelfallprüfung angezeigt sein kann.

Welche HEP-Produkte an Anleger vertrieben wurden

Nach derzeitig öffentlich zugänglichen Produktübersichten und Berichten sind jedenfalls folgende Produkte aus dem Umfeld der HEP-Gruppe an Anleger vertrieben worden beziehungsweise öffentlich dokumentiert:

Geschlossene Fonds, Publikums-AIF und Spezial-AIF

  • HEP – Solar Green Energy Impact Fund 1

  • HEP – Solar Portfolio 1

  • HEP – Solar Portfolio 2

  • HEP – Solar Projektentwicklung VII

  • HEP – Solar USA 1

  • HEP Solar Club Deal 1

  • HEP Solar Japan 1

  • HEP Solar Japan 2

  • HEP-Projektentwicklung VI

Anleihe

  • hep Green Bond 2023/2028

Nachrangdarlehen

  • hep opportunity 1 – Tranche 3

Kurzüberblick zu den einzelnen Beteiligungen

HEP – Solar Green Energy Impact Fund 1

Hierbei handelt es sich um einen geschlossenen Investmentfonds beziehungsweise AIF aus dem HEP-Umfeld. Aus Anlegersicht ist bei solchen Strukturen regelmäßig zu prüfen, wie hoch die Kostenbelastung war, welche Investitionsobjekte tatsächlich erworben werden sollten, wie belastbar die Ertragsprognosen waren und ob die Beteiligung im Beratungsgespräch als sichere oder konservative Anlage dargestellt wurde. Gerade bei impact-orientierten Fonds besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, dass der Nachhaltigkeitsgedanke die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken in der Wahrnehmung des Anlegers überlagert.

HEP – Solar Portfolio 1

Für dieses Produkt wurde öffentlich beschrieben, dass in mehrere Zielmärkte und in verschiedene Spezial-AIFs beziehungsweise Photovoltaikprojekte investiert werden sollte. Solche Streuungskonzepte wirken in der Beratung oft sicherheitsorientiert, ändern aber nichts daran, dass der Anleger mittelbar unternehmerische Risiken trägt. Zu prüfen ist insbesondere, ob die tatsächliche Risikostruktur, die Laufzeit, die eingeschränkte Verfügbarkeit des investierten Kapitals und das mögliche Auseinanderfallen von Prognose und Realität verständlich erläutert wurden.

HEP – Solar Portfolio 2

Auch dieses Produkt wurde als Publikums-AIF mit internationalem Solarbezug platziert. Für rechtliche Ansprüche kommt es hier typischerweise darauf an, ob dem Anleger deutlich gemacht wurde, dass die Beteiligung weder täglich verfügbar noch mit einem gewöhnlichen Wertpapierdepot vergleichbar ist und dass selbst eine breite regionale Diversifikation keine verlässliche Rendite garantiert. Im Streitfall ist regelmäßig zu untersuchen, welche Erwartungen beim Anleger geweckt wurden und ob diese auf einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung beruhten.

HEP – Solar Projektentwicklung VII

Projektentwicklungsfonds sind aus juristischer Sicht besonders sensibel. Sie sind regelmäßig mit erhöhten Entwicklungs-, Genehmigungs-, Bau-, Finanzierungs- und Verwertungsrisiken verbunden. Der wirtschaftliche Erfolg hängt nicht allein vom späteren Betrieb einer fertigen Anlage ab, sondern häufig schon von Vorstufen wie Flächensicherung, Netzanschluss, Genehmigungslage und Projektverkauf. Wer ein solches Produkt einem sicherheitsorientierten Privatanleger vermittelt, muss deshalb besonders klar über die spekulative Komponente der Investition aufklären.

HEP – Solar USA 1

Bei Auslandsinvestments in den USA treten neben den allgemeinen Fondsrisiken zusätzliche rechtlich und wirtschaftlich relevante Faktoren hinzu. Dazu zählen insbesondere Markt- und Regulierungsrisiken, Wechselkursaspekte, Projektentwicklungsrisiken vor Ort sowie die erschwerte Nachvollziehbarkeit für deutsche Privatanleger. In der anwaltlichen Prüfung ist häufig bedeutsam, ob diese Besonderheiten im Vertriebsgespräch tatsächlich angesprochen wurden oder ob vor allem die Chancen des US-Marktes im Vordergrund standen.

HEP Solar Club Deal 1

Club-Deal-Strukturen werden im Vertrieb mitunter als exklusiver oder besonders zielgerichteter Zugang zu ausgewählten Projekten dargestellt. Rechtlich ändert das nichts daran, dass die Aufklärung vollständig, richtig und verständlich sein muss. Soweit der Fokus auf Kanada beziehungsweise konkrete Projektmärkte gelegt wurde, ist zu prüfen, ob über das Konzentrationsrisiko, die Projektabhängigkeit und mögliche Exit-Risiken ausreichend informiert wurde.

HEP Solar Japan 1

Bei Japan-Produkten ist in der Rückschau besonders sorgfältig zu untersuchen, welche Marktannahmen den Prognosen zugrunde lagen und ob länderspezifische Risiken, regulatorische Besonderheiten, Währungsfragen und technische Rahmenbedingungen transparent kommuniziert wurden. Gerade bei Auslandsprojekten genügt es nicht, auf den allgemeinen Zukunftsmarkt Solarenergie zu verweisen; erforderlich ist eine produktspezifische Aufklärung.

HEP Solar Japan 2

Auch bei diesem Produkt kommt es für die rechtliche Beurteilung maßgeblich auf die konkrete Vermittlung an. Wurde der Fonds als renditestark, planbar oder besonders nachhaltig beschrieben, ohne zugleich die Möglichkeit erheblicher Abweichungen, Verzögerungen oder wirtschaftlicher Risiken deutlich zu machen, kann ein Beratungsfehler im Raum stehen. Zu prüfen sind außerdem die Prospektangaben, Nachträge, Aktualisierungen und die tatsächliche Entwicklung nach Platzierung.

HEP-Projektentwicklung VI

Bei Projektentwicklungsfonds früherer Generationen ist häufig besonders auf die Vergleichbarkeit zwischen ursprünglicher Prognose und späterer Ist-Entwicklung abzustellen. Die Frage lautet dann nicht nur, ob das Produkt heute wirtschaftlich hinter Erwartungen zurückbleibt, sondern bereits, ob die Angaben bei Vertrieb und Beitritt plausibel, nachvollziehbar und vollständig waren. Aus anwaltlicher Sicht spielt dabei auch eine Rolle, welche Informationen Vermittler tatsächlich verwendet haben.

hep Green Bond 2023/2028

Die Anleihe ist rechtlich anders einzuordnen als eine Fondsbeteiligung, aber auch sie ist keine sichere Spareinlage. Anleger tragen hier das Emittentenrisiko. Kommt es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Ebene der Emittentin oder der Konzernstruktur, kann dies die Bedienung von Zins- und Rückzahlungsansprüchen beeinflussen. Maßgeblich ist aus Anlegersicht, ob die Bonitäts- und Strukturrisiken, die Mittelverwendung und die konkreten Rückzahlungsrisiken transparent und verständlich dargestellt wurden.

hep opportunity 1 – Tranche 3

Das Nachrangdarlehen ist aus juristischer Sicht regelmäßig besonders angreifungsrelevant. Nachrangkapital birgt das Risiko, dass Rückzahlungen und Zinsen aus insolvenzrechtlichen oder vorinsolvenzlichen Gründen gerade nicht durchgesetzt werden können. Vielen Anlegern ist die Tragweite eines qualifizierten Rangrücktritts bei Zeichnung nicht hinreichend bewusst. Wurde dieses Produkt als festverzinsliche, überschaubare oder planbare Geldanlage dargestellt, obwohl tatsächlich ein erhebliches Ausfall- bis Totalverlustrisiko bestand, kommen Schadensersatzansprüche besonders ernsthaft in Betracht.

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Öffentlich diskutierte Kritikpunkte im Zusammenhang mit der HEP-Gruppe

1. Kritik an Prognosen und Szenarien

In der öffentlichen Berichterstattung wurde hervorgehoben, dass bei neueren Produkten aus dem Umfeld der hep-Gruppe Rendite- und Szenariodarstellungen verwendet wurden, die aus Sicht von Verbraucherschützern und Beobachtern als sehr optimistisch erscheinen. Für die rechtliche Bewertung ist dabei nicht jede optimistische Prognose automatisch unzulässig. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Annahmen vertretbar, nachvollziehbar und im Gesamtbild nicht irreführend waren.

Gerade bei Kapitalanlagen, die sich auch an Privatanleger richten, dürfen positive Szenarien nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, Renditen seien praktisch zu erwarten oder wirtschaftliche Risiken nur theoretischer Natur. Werden Chancen hervorgehoben, müssen Risiken mit gleichem Gewicht und in verständlicher Sprache dargestellt werden.

2. Abweichungen zwischen Plan und Realität

Aus öffentlich zugänglichen Berichten ergibt sich, dass bei verschiedenen HEP-Produkten erhebliche Abweichungen von den ursprünglich kommunizierten Erwartungen diskutiert wurden. Auch das allein führt noch nicht automatisch zu einer Haftung. Für den Anlegerprozess ist es aber ein wichtiges Indiz, weil sich daraus Rückschlüsse auf die Plausibilität der ursprünglichen Produktdarstellung und auf mögliche Aufklärungsmängel ergeben können.

3. Fragen der Transparenz

In Kapitalanlagesachen spielt Transparenz eine zentrale Rolle. Anleger dürfen erwarten, dass wirtschaftliche Entwicklungen, Abweichungen von Prognosen, Leistungsdaten und Risikofaktoren nachvollziehbar dargestellt werden. Werden Informationen nur lückenhaft, schwer vergleichbar oder beschönigend kommuniziert, kann dies die Grundlage für rechtliche Schritte stärken, insbesondere wenn Vermittler oder Berater diese Informationen unkritisch übernommen haben.

4. Verschobene oder ausbleibende Rückzahlungen

Besonders gravierend ist es, wenn fällige Rückzahlungen nicht wie erwartet erfolgen oder Laufzeiten verlängert werden sollen. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Struktur des Produkts, der Rangrücktritt, das Liquiditätsrisiko und die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Investments dem Anleger bei Zeichnung in rechtlich ausreichender Form erläutert wurden. Gerade bei Nachrangdarlehen ist die Diskrepanz zwischen vertrieblicher Darstellung und rechtlicher Wirklichkeit häufig der entscheidende Angriffspunkt.

Welche Ansprüche von HEP-Anlegern in Betracht kommen

Ansprüche gegen Anlageberater und Anlagevermittler

Besonders häufig kommen Ansprüche gegen Anlageberater und Anlagevermittler in Betracht. Diese haften nicht schon deshalb, weil sich ein Investment ungünstig entwickelt hat. Sie haften aber dann, wenn die Beratung nicht anlegergerecht und objektgerecht war. Genau dort liegt in vielen Fällen der entscheidende Ansatzpunkt.

Eine anlegergerechte Beratung verlangt, dass die persönliche Situation des Anlegers berücksichtigt wird. Wer Kapital zur Altersvorsorge, zur sicheren Rücklage oder zur konservativen Vermögensstruktur einsetzen wollte, durfte regelmäßig keine spekulative, langfristig gebundene oder totalverlustriskante Beteiligung vermittelt bekommen, ohne dass auf diesen Widerspruch klar hingewiesen wurde.

Eine objektgerechte Beratung verlangt, dass das Produkt selbst richtig erläutert wird. Dazu gehören insbesondere:

  • das Risiko des Teil- oder Totalverlustes,

  • die lange Kapitalbindung,

  • die eingeschränkte oder fehlende Handelbarkeit,

  • Nachrang- und Durchsetzungssperren bei Darlehen,

  • Blind-Pool- oder Projektentwicklungsrisiken,

  • Währungs-, Auslands- und Regulierungsrisiken,

  • die Unsicherheit von Prognosen und Ausschüttungen.

Wurden diese Punkte verharmlost, ausgelassen oder durch positive Vertriebsaussagen überlagert, kann ein Schadensersatzanspruch gegen Berater oder Vermittler bestehen. Das gilt auch dann, wenn Beratungsunterlagen unvollständig waren oder das Gespräch in Erinnerung des Anlegers wesentlich positiver klang als die späteren Vertrags- und Prospektunterlagen.

Prospekthaftung

Daneben kommt eine Prospekthaftung in Betracht. Emissionsprospekte, Informationsdokumente und Werbemitteilungen müssen dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Anlage vermitteln. Unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben können Schadensersatzansprüche auslösen. Dabei ist stets genau zu prüfen, welche Unterlage zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblich war, ob Nachträge vorlagen und welche Aussagen für die Investitionsentscheidung des Anlegers tatsächlich relevant waren.

Ansprüche wegen Aufklärungs- und Informationspflichtverletzungen

Je nach Einzelfall kommen weitere Ansprüche in Betracht, etwa wenn Interessenkonflikte nicht offen gelegt, Innenprovisionen pflichtwidrig verschwiegen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht transparent vermittelt wurden. Auch die Frage, ob Werbeaussagen mit den verbindlichen Produktunterlagen übereinstimmten, ist in der anwaltlichen Prüfung regelmäßig von Bedeutung.

Besonderheiten bei Nachrangdarlehen und Anleihen

Bei Nachrangdarlehen wie dem Produkt „hep opportunity 1 – Tranche 3“ liegt der Fokus regelmäßig auf der Frage, ob dem Anleger die rechtlichen Folgen des Rangrücktritts wirklich verständlich erklärt wurden. Viele Anleger verstehen ein Darlehen intuitiv als rückzahlbares Geldgeschäft. Rechtlich kann ein qualifizierter Rangrücktritt aber dazu führen, dass Rückzahlungsansprüche gerade nicht durchsetzbar sind, wenn dadurch ein Insolvenzgrund ausgelöst würde.

Bei Anleihen wie dem „hep Green Bond 2023/2028“ ist dagegen besonders zu prüfen, ob Bonitätsrisiken, Konzernverflechtungen, Mittelverwendung und Rückzahlungsstruktur zutreffend dargestellt wurden und ob das Produkt in der Beratung unzutreffend als besonders sicher oder quasi feststehend dargestellt wurde.

Was Anleger im Erfolgsfall verlangen können

Ziel einer erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung ist in vielen Fällen die wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung. Vereinfacht bedeutet das: Der Anleger wird so gestellt, als hätte er die Beteiligung nie gezeichnet. Typischerweise kann dies umfassen:

  • Rückzahlung des investierten Kapitals,

  • abzüglich etwaiger erhaltener Ausschüttungen, soweit diese anzurechnen sind,

  • Freistellung von weiteren Nachteilen oder Verpflichtungen,

  • Übertragung der Beteiligung Zug um Zug auf den Anspruchsgegner.

Welche Rechtsfolge im konkreten Fall erreichbar ist, hängt von Produktart, Anspruchsgegner, Beweislage und Verjährungssituation ab. Gerade deshalb sollte eine Einzelfallprüfung frühzeitig erfolgen.

Was betroffene HEP-Anleger jetzt tun sollten

  1. Sämtliche Vertragsunterlagen, Prospekte, Zeichnungsscheine und Nachträge sichern.

  2. Beratungsunterlagen, Gesprächsnotizen und E-Mails mit Beratern oder Vermittlern zusammenstellen.

  3. Dokumentieren, wie die Beteiligung im Beratungsgespräch beschrieben wurde.

  4. Prüfen lassen, ob Verjährungsfristen bereits laufen oder kurzfristig ablaufen könnten.

  5. Keine Erklärungen zu Laufzeitverlängerungen, Rangrücktritten oder Vergleichsangeboten ungeprüft abgeben.

Aus anwaltlicher Sicht ist es regelmäßig nicht ausreichend, nur die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung des Produkts zu betrachten. Entscheidend ist vielmehr, was bei Zeichnung gesagt, verschwiegen oder unzutreffend dargestellt wurde.

Fazit: HEP-Anlagen jetzt rechtlich prüfen lassen

Bei Beteiligungen aus dem Umfeld der HEP-Gruppe bestehen je nach Produkt und Vermittlungssituation ernstzunehmende rechtliche Prüfungsansätze. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen Risiken nicht klar erläutert, Nachrangstrukturen verharmlost, Prognosen zu positiv dargestellt oder Produkte einem sicherheitsorientierten Anleger empfohlen wurden.

Betroffen sein können insbesondere Anleger der Produkte HEP – Solar Green Energy Impact Fund 1, HEP – Solar Portfolio 1, HEP – Solar Portfolio 2, HEP – Solar Projektentwicklung VII, HEP – Solar USA 1, HEP Solar Club Deal 1, HEP Solar Japan 1, HEP Solar Japan 2, HEP-Projektentwicklung VI, hep Green Bond 2023/2028 und hep opportunity 1 – Tranche 3.

Ob im Einzelfall Ansprüche gegen Anlageberater, Anlagevermittler, Prospektverantwortliche oder andere Beteiligte bestehen, lässt sich nur auf Grundlage der konkreten Unterlagen verlässlich beurteilen. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ist deshalb regelmäßig sinnvoll.

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