DN Group AG / Deutsche Nachhaltigkeit AG: 10 % Zinsen, Nachhaltigkeitsversprechen und mögliche Haftung von Vermittlern
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Kostenlose ErstberatungRitschel & Keller prüfen Ansprüche von Anlegern der DN Group AG / Deutsche Nachhaltigkeit AG. Im Fokus stehen 10-%-Anleihen, mögliche Prospektfehler, irreführende Werbung, Nachhaltigkeitsangaben sowie die Haftung von Anlagevermittlern, Anlageberatern und Tippgebern.
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10 % Zinsen, Nachhaltigkeit und erhebliche Risiken
Unternehmensanleihen mit einem Zinssatz von 10 % pro Jahr wirken für viele Anleger attraktiv. Wird ein solches Produkt zusätzlich mit Begriffen wie Nachhaltigkeit, Impact Investing oder börsentäglicher Handelbarkeit beworben, kann schnell der Eindruck einer renditestarken und zugleich verlässlichen Kapitalanlage entstehen.
Bei der DN Group AG, vormals DN Deutsche Nachhaltigkeit AG, lohnt deshalb eine genaue rechtliche Prüfung. Nach öffentlich zugänglichen Unterlagen bot beziehungsweise bietet die Gesellschaft Unternehmensanleihen mit einem festen Zinssatz von 10 % p. a. an. Die Anleihe 2025/2030 trägt die ISIN DE000A4DFMZ5.
Wichtig ist: Eine Unternehmensanleihe ist kein Festgeld. Anleger tragen das Risiko der Zahlungsfähigkeit der Emittentin. Kommt es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, drohen Zinsausfälle, Kursverluste oder im Extremfall der Totalverlust.
Beteiligungsholding statt operativer Ertragskraft
Ein wesentlicher Prüfpunkt ergibt sich bereits aus der Struktur der Emittentin. Die DN Group AG ist nach den öffentlich zugänglichen Unterlagen im Kern eine Beteiligungsgesellschaft. Das wesentliche Vermögen besteht aus Beteiligungen. Für Anleger ist daher entscheidend, ob diese Beteiligungen tatsächlich werthaltig und bei Bedarf liquidierbar sind.
Hohe bilanzielle Beteiligungswerte helfen Anleihegläubigern nur dann, wenn daraus rechtzeitig Liquidität für Zinszahlungen und Rückzahlung entsteht. Gerade bei jungen Beteiligungsunternehmen, Sachkapitalerhöhungen, Aktientauschgeschäften und Freiverkehrswerten stellt sich deshalb die Frage, ob die angesetzten Werte wirtschaftlich belastbar sind.
Mögliche Prospekthaftung
Für Anleger kommt eine Prospekthaftung in Betracht, wenn ein Wertpapierprospekt wesentliche Angaben unrichtig, unvollständig oder irreführend darstellt. Zu prüfen ist insbesondere, ob die wirtschaftliche Lage der Emittentin, die Werthaltigkeit der Beteiligungen, Liquiditätsrisiken, Interessenkonflikte, Provisionen, Umtauschmechanismen und Nachhaltigkeitsaspekte vollständig und verständlich dargestellt wurden.
Die Billigung eines Prospekts durch die BaFin bedeutet nicht, dass die BaFin die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Kapitalanlage bestätigt. Sie ist insbesondere keine Garantie für Sicherheit, Rückzahlung oder Werthaltigkeit der Anleihe.
Nachhaltigkeitswerbung und Greenwashing-Risiken
Ein weiterer Angriffspunkt kann die Darstellung als nachhaltige Kapitalanlage sein. Wird eine Anleihe mit Nachhaltigkeit, Impact oder ESG-Aspekten beworben, muss diese Darstellung zutreffend, nachvollziehbar und nicht irreführend sein.
Rechtlich relevant wird dies insbesondere dann, wenn Anleger aufgrund der Nachhaltigkeitswerbung davon ausgegangen sind, es handele sich um eine besonders geprüfte, sichere oder ethisch regulierte Anlageform. Nachhaltigkeit ersetzt jedoch keine Bonitätsprüfung und keine Aufklärung über Totalverlustrisiken.
Haftung von Anlagevermittlern, Beratern und Tippgebern
Besondere Bedeutung hat die Rolle der Personen, die Anleger auf die Anleihen aufmerksam gemacht, diese beworben oder empfohlen haben. In Betracht kommen Anlagevermittler, Anlageberater, Finanzdienstleister, Tippgeber oder sogenannte vertraglich gebundene Vermittler.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern das tatsächliche Verhalten. Wer nicht nur einen neutralen Hinweis gibt, sondern Unterlagen erläutert, Rendite- oder Sicherheitsaussagen macht, zur Zeichnung rät oder den Abschluss aktiv begleitet, kann haftungsrechtlich als Vermittler oder Berater einzuordnen sein.
Aufklärung über Provisionen
Erhält ein Vermittler oder Tippgeber Provisionen, muss geprüft werden, ob Anleger hierüber ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Verdeckte oder nicht ausreichend erklärte Vertriebsvergütungen können eine Pflichtverletzung darstellen, insbesondere wenn sie für die Anlageentscheidung erheblich waren.
Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts
Anlagevermittler und Anlageberater dürfen ein Produkt nicht ungeprüft weiterempfehlen. Sie müssen sich mit der wirtschaftlichen Plausibilität der Kapitalanlage befassen. Bei den Anleihen der DN Group AG betrifft dies insbesondere die Frage, ob die Beteiligungswerte, Liquiditätsplanung, Rückzahlungsfähigkeit, Börsenhandelbarkeit und Nachhaltigkeitsangaben nachvollziehbar waren.
Anlegergerechte Beratung
Wurde die Anleihe empfohlen, musste sie zu den Anlagezielen, Kenntnissen, Erfahrungen, der Risikobereitschaft und der finanziellen Situation des jeweiligen Anlegers passen. Für sicherheitsorientierte Anleger kann eine hochverzinsliche Unternehmensanleihe einer Beteiligungsholding ungeeignet sein.
Typische Falschdarstellungen im Vertrieb
Besonders relevant sind Aussagen, die Risiken verharmlosen oder ein falsches Sicherheitsgefühl erzeugen. Angreifbar können etwa folgende Aussagen sein:
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„sicheres Investment“
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„festgeldähnlich“
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„garantierte 10 %“
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„jederzeit problemlos handelbar“
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„nachhaltige Anlage ohne besonderes Risiko“
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„Rückzahlung durch Beteiligungswerte abgesichert“
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„bekannte Investoren stehen dahinter“
Solche Aussagen können irreführend sein, wenn nicht zugleich klar über fehlende Einlagensicherung, Totalverlustrisiko, Abhängigkeit von Beteiligungswerten, mögliche geringe Marktliquidität und Bonitätsrisiken aufgeklärt wurde.
Mögliche Anspruchsgegner
Je nach Einzelfall kommen verschiedene Anspruchsgegner in Betracht:
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die Emittentin,
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Prospektverantwortliche,
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Anlageberater,
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Anlagevermittler,
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Tippgeber, sofern sie ihre neutrale Rolle überschritten haben,
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Haftungsdächer oder Wertpapierinstitute,
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gegebenenfalls Organpersonen oder weitere Hintermänner.
Ob Ansprüche bestehen, hängt stets von den konkreten Unterlagen, dem Zeitpunkt der Zeichnung, dem Inhalt der Beratung und der individuellen Anlegersituation ab.
Welche Unterlagen Anleger sichern sollten
Betroffene Anleger sollten möglichst vollständig dokumentieren, wie es zur Zeichnung der Anleihe kam. Wichtig sind insbesondere:
-
Zeichnungsschein,
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Depotabrechnung und Kontoauszüge,
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Prospekt und Nachträge,
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Werbeflyer und Präsentationen,
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E-Mails, WhatsApp-Nachrichten und Gesprächsnotizen,
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Geeignetheitserklärung oder Beratungsprotokoll,
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Risikoprofil,
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Unterlagen zu einem möglichen Umtausch,
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Name und Kontaktdaten des Vermittlers oder Beraters.
Fazit: Ansprüche sorgfältig prüfen lassen
Nach den öffentlich bekannten Informationen bestehen bei den Anleihen der DN Group AG / DN Deutsche Nachhaltigkeit AG erhebliche rechtliche Prüfungsansätze. Das bedeutet nicht, dass jeder Anleger automatisch einen Schadensersatzanspruch hat. Es spricht aber viel dafür, Prospekt, Werbung und Vertrieb im Einzelfall genau zu untersuchen.
Besonders relevant sind Fälle, in denen Anlegern die Anleihe als sicher, festgeldähnlich, nachhaltig unproblematisch oder jederzeit liquidierbar dargestellt wurde. Gleiches gilt, wenn Provisionen nicht offengelegt, Risiken verharmlost oder die wirtschaftliche Plausibilität des Anlagekonzepts nicht geprüft wurden.
Ritschel & Keller Partnerschaftsgesellschaft mbB prüfen für betroffene Anleger mögliche Ansprüche gegen Emittentin, Prospektverantwortliche, Anlagevermittler, Anlageberater, Tippgeber, Haftungsdächer und weitere Beteiligte.
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