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Club4You: Rechtliche Risiken des Spendenmodells

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Club4You rechtlich geprüft: Spendenmodell, drei Ebenen und mögliche Rechtsfolgen

Club4You bezeichnet sich als privates, gemeinnütziges Spenden-Netzwerk. Mitglieder sollen monatlich drei Zahlungen zu je 10 € an andere Mitglieder leisten. Zugleich stellt das System eigene Einnahmen in Aussicht, die über personalisierte Sponsorlinks und drei nachgelagerte Ebenen aufgebaut werden können.

Gerade diese Verbindung aus regelmäßigen Zahlungen, Mitgliederwerbung und möglichen Einnahmen aus weiteren Ebenen wirft erhebliche rechtliche Fragen auf. Im Mittelpunkt stehen dabei das Wettbewerbsrecht, die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarungen, mögliche steuerliche Folgen sowie die Zulässigkeit der Werbeaussagen.

Eine pauschale Bewertung als „illegal“ wäre ohne behördliche oder gerichtliche Einzelfallentscheidung nicht seriös. Die öffentlich abrufbaren Regeln und Werbeaussagen von Club4You zeigen jedoch eine Struktur, die sorgfältig rechtlich geprüft werden sollte.

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Was ist Club4You?

Nach der eigenen Darstellung vermittelt Club4You direkte Zahlungen zwischen Mitgliedern. Die Plattform erklärt, selbst keine Spenden entgegenzunehmen, keine Gebühren zu erheben und keine Gelder zu verwalten. Mitglieder leisten monatlich insgesamt 30 €, verteilt auf drei Zahlungsempfänger mit jeweils 10 €.

Die Mitgliedschaft ist dabei nicht allein auf soziale Unterstützung ausgerichtet. Club4You wirbt zugleich mit der Möglichkeit, durch ein persönliches Netzwerk „Spendengewinne“ oder passive Einnahmen zu erzielen. Voraussetzung für eigene monatliche Zahlungen soll nach den veröffentlichten Regeln sein, dass mindestens ein neues Mitglied über den personalisierten Sponsorlink oder eigene Werbemittel geworben wird.

Damit verbindet das Modell drei Elemente:

  • eine regelmäßige monatliche Zahlungspflicht,

  • die Werbung neuer Mitglieder über persönliche Empfehlungslinks und Werbemittel,

  • die Aussicht auf Zahlungen aus einem Netzwerk über drei Ebenen.

Wie funktioniert das Drei-Ebenen-Modell?

Die Satzung beschreibt eine Struktur, in der direkt geworbene Mitglieder der ersten Ebene zugeordnet werden. Personen, die durch Mitglieder dieser ersten Ebene geworben werden, erscheinen in der zweiten Ebene. Die nächste Rekrutierungsstufe bildet die dritte Ebene. Nach der veröffentlichten Satzung zahlt jedes Mitglied aus diesen drei Ebenen monatlich 10 € an den jeweiligen Zahlungsempfänger.

Club4You stellt für diesen Aufbau personalisierte Werbemittel bereit. Geworbene Mitglieder werden nur dann der eigenen ersten Ebene zugeordnet, wenn sie über diese personalisierten Werbemittel registriert werden.

Die Plattform erläutert die Modellrechnung anhand eines Beispiels mit drei direkt geworbenen Mitgliedern. Daraus sollen bei einer dreistufigen Weiterwerbung insgesamt 39 Personen in den drei Ebenen entstehen. Bei monatlich 10 € pro Person wird ein Betrag von 390 € monatlich in Aussicht gestellt.

Diese Rechnung beschreibt jedoch keine garantierte oder typische Einnahme. Sie setzt voraus, dass sämtliche Personen in allen Ebenen dauerhaft aktiv bleiben, monatlich zahlen und selbst weitere Mitglieder werben.

Warum die Bezeichnung „Spende“ rechtlich nicht entscheidend ist

Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht allein darauf an, wie Zahlungen bezeichnet werden. Begriffe wie „Spende“, „Schenkung“ oder „soziale Unterstützung“ können eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Zahlung, Mitgliederwerbung und Gewinnchance nicht automatisch ausschließen.

Club4You erklärt zwar, die Zahlungen seien freiwillige Zuwendungen zwischen privaten Mitgliedern. Zugleich heißt es in den Regeln, dass eigene „Spendengewinne“ nur nach Werbung mindestens eines Mitglieds entstehen und passive monatliche Gewinne über drei Ebenen möglich seien.

Für die rechtliche Bewertung ist daher nicht allein die Überschrift relevant, sondern die tatsächliche Funktionsweise des Systems:

  • Muss ein Mitglied regelmäßig zahlen, um aktiv zu bleiben?

  • Werden Einnahmen mit der Werbung weiterer Personen verknüpft?

  • Hängen die Einnahmen wesentlich von der Zahlungsbereitschaft nachfolgender Mitglieder ab?

  • Gibt es ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine sonstige eigenständige Wertschöpfung außerhalb des Mitgliederaufbaus?

Diese Fragen sind für die Abgrenzung zwischen einer privaten Unterstützung, zulässigem Empfehlungsmarketing und einem rechtlich problematischen Pyramidensystem entscheidend.

Club4You und das Verbot von Pyramidensystemen

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthält eine sogenannte Schwarze Liste geschäftlicher Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Nummer 14 betrifft Schneeball- oder Pyramidensysteme. Erfasst sind Systeme, bei denen Verbraucher einen finanziellen Beitrag für die Möglichkeit leisten sollen, eine Vergütung allein oder überwiegend durch die Einführung weiterer Teilnehmer zu erhalten.

Der Europäische Gerichtshof hat für die Einordnung eines Pyramidensystems hervorgehoben, dass entscheidend ist, ob ein finanzieller Beitrag für die Chance auf Vergütung verlangt wird und ob diese Vergütung vor allem von der Einführung weiterer Teilnehmer abhängt.

Auf Club4You übertragen ergeben sich daraus gewichtige Prüfungsfragen:

  1. Finanzieller Beitrag:
    Mitglieder müssen nach den veröffentlichten Regeln monatlich 30 € an drei Zahlungsempfänger leisten.

  2. Vergütungsaussicht:
    Die Website wirbt mit monatlichen Einnahmen, langfristigen Gewinnen und passiven Zahlungen aus drei Ebenen.

  3. Rekrutierungsbezug:
    Eigene Einnahmen sollen erst entstehen, wenn mindestens ein Mitglied über Sponsorlink oder Werbemittel geworben wurde.

  4. Fehlende externe Wertschöpfung:
    Club4You betont selbst, dass kein Produkt verkauft und keine Dienstleistung angeboten werde.

Ob diese Umstände im konkreten Fall sämtliche Voraussetzungen des UWG erfüllen, hängt insbesondere davon ab, ob und durch wen das Angebot im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gefördert wird. Die Selbstbeschreibung als privates, ehrenamtliches oder nicht-kommerzielles Netzwerk ist dafür nicht automatisch ausschlaggebend.

Werbeaussagen: „Passives Einkommen“, „lebenslang“ und „ohne Risiko“

Neben der Systemstruktur sind die konkreten Werbeaussagen rechtlich bedeutsam. Auf öffentlich abrufbaren Seiten werden unter anderem Aussagen verwendet wie:

  • monatliche Einnahmen „lebenslang“,

  • „feste und steigende Einnahmen“,

  • Einkommen „ohne Limit“,

  • finanzielle Freiheit,

  • finanzielle Vorteile „ohne Risiko“.

Solche Aussagen können lauterkeitsrechtlich problematisch werden, wenn sie bei angesprochenen Verbrauchern den Eindruck einer sicheren, realistisch erreichbaren oder typischen Einnahmequelle erzeugen. Das gilt besonders dann, wenn nicht klar und deutlich auf die Voraussetzungen und Risiken hingewiesen wird.

Zu diesen Risiken gehören insbesondere:

  • die Notwendigkeit, neue Mitglieder zu gewinnen,

  • die Abhängigkeit von fortlaufenden Zahlungen anderer Mitglieder,

  • Zahlungsausfälle in unteren Ebenen,

  • Kündigungen und Löschungen von Mitgliedschaften,

  • fehlende Kontrolle über die weitere Entwicklung des Netzwerks,

  • die Abhängigkeit dargestellter Einnahmen von fortlaufender Rekrutierung.

Gerade bei konkreten Einkommensangaben genügt es nicht, lediglich theoretische Rechenbeispiele zu präsentieren. Entscheidend ist, ob die angesprochenen Personen nachvollziehen können, unter welchen Voraussetzungen diese Ergebnisse erreichbar sein sollen und wie häufig sie tatsächlich erzielt werden.

Zivilrecht: Können Vereinbarungen unwirksam sein?

Neben dem Wettbewerbsrecht kann auch das Zivilrecht relevant werden. § 138 Abs. 1 BGB erklärt Rechtsgeschäfte für nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen.

Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach mit sogenannten Schenkkreisen befasst. In diesen Fällen standen Zahlungen und Gewinnchancen in einem Schneeballsystem im Mittelpunkt. Der BGH hat entsprechende Konstruktionen als sittenwidrig behandelt und sich auch mit Rückforderungsansprüchen zwischen Beteiligten beschäftigt.

Club4You ist nicht ohne Weiteres mit jedem früheren Schenkkreisfall gleichzusetzen. Die konkrete technische Umsetzung, die unmittelbaren Zahlungen zwischen Mitgliedern und die rechtlichen Vereinbarungen müssen jeweils eigenständig geprüft werden.

Für betroffene Mitglieder stellen sich dennoch wichtige Fragen:

  • War die Zahlung tatsächlich freiwillig oder wirtschaftlich an die Chance auf spätere Einnahmen gekoppelt?

  • Wurde mit rechtlich problematischen Einkommensversprechen geworben?

  • Gegen wen könnten Rückforderungsansprüche bestehen?

  • Welche Zahlungen lassen sich noch nachvollziehen und belegen?

  • Welche Rolle hatten Werber, Zahlungsempfänger und Plattformverantwortliche?

Die Rückforderung bereits geleisteter Beträge ist kein Automatismus. Sie hängt von den konkreten Zahlungswegen, den beteiligten Personen, den Vertragsgrundlagen und möglichen Einwendungen ab.

Steuerrecht: Einnahmen sind nicht automatisch steuerfrei

Club4You erklärt in seinen FAQ, für ein privates Spenden-Netzwerk sei kein Gewerbeschein erforderlich und die Einnahmen seien freiwillige Spenden unter Mitgliedern.

Diese Darstellung ersetzt keine individuelle steuerliche Prüfung. Ob Zahlungen steuerlich als Schenkung, sonstige Einkünfte oder Einnahmen aus einer nachhaltigen Tätigkeit zu behandeln sind, richtet sich nicht nach der bloßen Bezeichnung der Zahlung, sondern nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs.

Wer Einnahmen durch Empfehlungen, Netzwerkaufbau oder fortlaufende Zahlungen anderer Mitglieder erzielt, sollte die steuerliche Behandlung nicht ungeprüft übernehmen. Die steuerliche Einordnung kann auch dann relevant sein, wenn eine Vereinbarung zivilrechtlich unwirksam sein sollte. Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung grundsätzlich unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.

Weitere Punkte: Zahlungswege, Daten und Transparenz

Die Satzung sieht vor, dass Mitglieder Zahlungsoptionen hinterlegen und Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse, Zahlungsdaten sowie optional Telefonnummern zwischen Zahlern und Zahlungsempfängern ausgetauscht werden.

Zudem kann Club4You nach eigenen Regeln bei der Löschung oder Nichtzahlung einer Mitgliedschaft selbst einen neuen Zahlungsempfänger einsetzen. Mitglieder haben auf diese Auswahl nach der Satzung keinen Einfluss.

Auch dies kann bei der rechtlichen Prüfung relevant sein. Betroffene sollten deshalb insbesondere dokumentieren:

  • Registrierungsseiten und akzeptierte Nutzungsbedingungen,

  • Sponsorlinks und Werbematerialien,

  • Nachrichten von Werbern oder Teamleitungen,

  • Zahlungsnachweise und Kontoauszüge,

  • Screenshots aus dem Backoffice,

  • Angaben zu versprochenen Einnahmen,

  • die Kommunikation mit dem Support.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer bereits Mitglied bei Club4You ist oder geworben wurde, sollte keine vorschnellen Entscheidungen treffen. Sinnvoll ist zunächst eine vollständige Dokumentation der eigenen Beteiligung.

Besonders wichtig sind der Zeitpunkt der Registrierung, die konkrete Ansprache, die verwendeten Werbeaussagen, sämtliche Zahlungen und die Personen, an die Zahlungen geflossen sind. Wer mit Einkommensversprechen geworben wurde, sollte diese Aussagen möglichst im Original sichern.

Eine rechtliche Prüfung kann insbesondere klären,

  • ob weitere Zahlungen eingestellt werden sollten,

  • ob Ansprüche auf Rückforderung in Betracht kommen,

  • ob steuerliche Pflichten bestehen,

  • ob eine Verbraucherzentrale, Finanzbehörde oder Strafverfolgungsbehörde eingeschaltet werden sollte,

  • ob gegen Werber, Empfänger oder Verantwortliche rechtliche Schritte möglich sind.

Fazit: Die rechtliche Einordnung hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab

Club4You stellt sich öffentlich als privates Spenden-Netzwerk dar. Gleichzeitig beschreibt die Plattform ein Modell mit monatlichen Zahlungen, Sponsorlinks, personalisierten Werbemitteln, drei Ebenen und möglichen passiven Einnahmen.

Diese Kombination begründet erhebliche rechtliche Prüfungsansätze. Besonders relevant sind das Verbot von Pyramidensystemen nach Nummer 14 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, mögliche irreführende Einkommensversprechen, zivilrechtliche Fragen nach § 138 BGB sowie steuerliche Risiken.

Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall. Wer Geld eingezahlt, Mitglieder geworben oder mit Einkommensversprechen teilgenommen hat, sollte die eigene Situation zeitnah rechtlich und steuerlich prüfen lassen.

Häufige Fragen zu Club4You

Ist Club4You ein illegales Pyramidensystem?

Eine abschließende Aussage setzt eine Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung und gegebenenfalls eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung voraus. Die öffentlich dargestellte Kombination aus Zahlungspflicht, Mitgliederwerbung und Einnahmen aus drei Ebenen weist jedoch Merkmale auf, die nach dem UWG rechtlich relevant sein können.

Muss ich bei Club4You monatlich zahlen?

Nach der öffentlich abrufbaren Registrierung und Satzung sollen Mitglieder monatlich insgesamt 30 € an drei Zahlungsempfänger leisten. Die Zahlungen betragen jeweils 10 €.

Sind Einnahmen aus Club4You steuerfrei?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Bezeichnung als „Spende“ oder „Schenkung“ entscheidet nicht automatisch über die steuerliche Behandlung. Maßgeblich sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Abläufe und die konkrete Rolle des Mitglieds.

Kann ich bei Club4You gezahltes Geld zurückfordern?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wichtig sind insbesondere die Zahlungswege, die konkreten Werbeaussagen, die vertraglichen Vereinbarungen und die Frage, an wen die Zahlungen geflossen sind. Eine rechtliche Prüfung sollte vor weiteren Schritten erfolgen.

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